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    Wakenitz-Film des NDR ✓

    Der NDR zeigt die Wakenitz in einem Film-Beitrag. Die Aufnahmen sind größtenteils im "Kasten".



    Anfang Juli ist es so weit, dann wird er gezeigt. Danke an den VdWA-Vorsitzenden Manfred Kautzsch für den Text im Lübecker Angler und das Foto.

    Mehr Info klick hier: Wakenitz-Film des NDR (im Lübecker Angler)
    Wer nur eine kleine Pfanne hat, braucht keine großen Fische zu fangen!
    Petri wünscht Andreas

    #2
    Beim NDR gibt es eine Vorabinfo:

    Rad fahren, Städte entdecken, Natur und Tiere erleben: Das Themenportal rund um Reise- und Ausflugsziele in Norddeutschland mit vielen Tipps.
    Wer nur eine kleine Pfanne hat, braucht keine großen Fische zu fangen!
    Petri wünscht Andreas

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      #3
      in der wakenitz sind es 60 cm und das ist auch gut so :)
      www.christian-kitzki.de Angelguiding, Berichte, Köder der Woche und vieles mehr !

      https://www.youtube.com/channel/UC0I-hASoUxgLAO0lVNYZbQw Mein Youtube Kanal !

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        #4
        60 cm und max. 3 Fische pro Tag.

        Durch die Nicht-Änderung der KV-Homepage (schon lange so) hat allerdings jeder eine Ausrede, der das alte Maß nutzt (unabhängig davon, ob die Festsetzung des Schonmaßes in Abweichung des Landesgesetzes überhaupt wirksam ist).
        Wer nur eine kleine Pfanne hat, braucht keine großen Fische zu fangen!
        Petri wünscht Andreas

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          #5
          Verbindlich sind die Angaben auf dem Erlaubnisschein, hier würde glaube ich auch kein FA eine Ausrede gelten lassen.

          ... ob die Festsetzung des Schonmaßes in Abweichung des Landesgesetzes überhaupt wirksam ist
          Grundsätzlich kann jeder Fischereirechtsinhaber/Pächter höhere Mindestmaße oder auch längere/zusätzliche Schonzeiten festlegen, nur die Mindestanforderungen aus den Landesgesetzen/Verordnungen dürfen nicht unterschritten werden.
          Gruß und Petri Uwe

          > zur Gewässerkarte Trave/Küste

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            #6
            Zitat von Uwe Beitrag anzeigen
            Verbindlich sind die Angaben auf dem Erlaubnisschein, hier würde glaube ich auch kein FA eine Ausrede gelten lassen.



            Grundsätzlich kann jeder Fischereirechtsinhaber/Pächter höhere Mindestmaße oder auch längere/zusätzliche Schonzeiten festlegen, nur die Mindestanforderungen aus den Landesgesetzen/Verordnungen dürfen nicht unterschritten werden.


            Ja, grundsätzlich, nämlich im Zivilrecht, aber nicht in einer Satzung und in einem § 16 mit öffentlicher-rechtlicher Natur ... - da gilt: Bundesrecht bricht Landesrecht, Landesrecht bricht Gemeinderecht (Stadtrecht) u.s.w.

            Ich halte die Lübecker Wakenitz-Regelung (anders als bei Pachtverträgen der Vereine) schlicht für unwirksam.

            Hier der Abdruck aus dem Erlaubnisschein. Man sollte sich wohl daran halten, weil es sinnvoll sein dürfte, was da steht.

            Wer nur eine kleine Pfanne hat, braucht keine großen Fische zu fangen!
            Petri wünscht Andreas

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              #7
              Robert Vollborn (Geschäftsführer des LSFV-SH) hat auf eine ähnliche Frage wie folgt geantwortet.

              Zitat von Robert Vollborn
              Einen Ausweg kann nur die im Fischereirecht festgelegte Hegepflicht liefern, also die Pflicht, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen, heimischen und gesunden Fischbestand aufzubauen und zu erhalten. Wenn sich etwa nach einem Fischsterben, nach anderen erheblichen Einflüssen auf das Gewässer oder bei gestörter natürlicher Fortpflanzung Fischbestände in einem schlechten Zustand befinden, kann aus Gründen der Hege die Notwendigkeit bestehen, ausnahmsweise von den gesetzlichen Regelungen abzuweichen, weil dann die oben dargelegte Wertigkeit zwischen Bestandsschutz und Schutz des individuellen Tieres wieder zugunsten des ganzen Bestandes verschoben wird. Insofern bedürfen die Erhöhung von Mindestmaßen und die Verlängerung von Schonzeiten einer sachlichen Begründung auf der Grundlage der Hegepflicht. Diese Begründung kann auch eine längerfristige oder dauerhafte Abweichung von den Vorschriften der BiFO rechtfertigen. Sie kann auch in einen Hegeplan übernommen und dann ggf. von der Oberen Fischereibehörde genehmigt werden, um verbindlich Rechtssicherheit zu erlangen.
              Zum gesamten Text
              Gruß und Petri Uwe

              > zur Gewässerkarte Trave/Küste

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                #8
                Aber wir haben m.W. (leider) keinen Wakenitz-Hegeplan....

                Oder hast du andere Infos ???
                Wer nur eine kleine Pfanne hat, braucht keine großen Fische zu fangen!
                Petri wünscht Andreas

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                  #9
                  Ich stecke da sonst bislang überhaupt nicht im Thema Andreas aber auf Fischschutz.de ist noch folgendes zu lesen. Klick

                  Zitat von Fischschutz.de
                  Somit ist die Antwort auf die oben gestellte Frage:
                  Ein Angler muß sich nach den am Gewässer geltenden Regelungen richten, die sinnvollerweise auch auf dem Erlaubnisschein mit abgedruckt werden. Die Vereine müssen aber für sich prüfen, ob die Abweichung von den Regelungen der BiFO auch wirklich sinnvoll und (über die Hege) begründbar sind. Anderenfalls nämlich sind sie angreifbar bzw. unwirksam.
                  Gruß und Petri Uwe

                  > zur Gewässerkarte Trave/Küste

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